Heimatverein Werpeloh e.V.
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Satzung des Heimatvereins Werpeloh e.V.

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Werpeloh“.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 49751 Werpeloh.


§ 2

Zweck des Vereins


Der Verein sieht seine Aufgaben darin:
1. In allen Schichten der Bevölkerung, alteingesessene wie zugezogene, besonders in der heranwachsenden Jugend,
Verständnis für die hier bodenständige Volkskultur zu wecken, das Brauchtum zu hegen und sinnvoll zu entwickeln,
die heimische Mundart zu pflegen und echte Volkskunst zu fördern,
2. die Geschichte des Ortes zu erforschen und in der Bevölkerung zu vertiefen,
3. das natürliche Landschaftsbild, die Pflanzen- und Tierwelt zu hegen,
4. die heimischen Baudenkmäler zu erhalten und zu schützen und im Anschluss an die gegebenen Überlieferungen die
heimische Dorf-, Bau- und Wohnkultur zu pflegen und fortzubilden und
5. alle Bestrebungen, die der Pflege der Heimatliebe und des Heimatstolzes dienen, zu unterstützen.


§ 3

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1976. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
an die Politische Gemeinde Werpeloh, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwende hat.


§ 4

Zweckgebundene Verwendung der Vereinsmittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins gezahlte Spenden oder sonstige Sachleistungen nicht zurück. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die hauptsächlichen Gegenstände sind in einem Vermögenverzeichnis des Vereins zu führen, dieses ist bei der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
2. Auch Vereine können die Mitgliedschaft erwerben.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Im Zweifelsfalle wird der Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Auschluß oder Tod.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens 3 Monate vorher dem Vorsitzenden
schriftlich angezeigt werden.
3. Der erweiterte Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es durch sein Verhalten den Interessen des Vereins
zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Ebenso ist der Ausschluss zulässig, wenn das Mitglied mit
der Zahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand bleibt.
4. Der Ausschluss ist mit der Begründung des Beschlusses dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Wird Widerspruch eingelegt, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
5. Mit dem Austritt oder dem Beschluss erlöschen alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenen Rechte und Pflichten.

§ 7

Mitgliedsbeiträge


Es werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8

Ehrenmitgliedschaft


Durch die Mitgliederversammlung können Einzelmitglieder und andere verdiente Persönlichkeiten ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.

§ 9

Organe des Vereins


1. Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand
2) der erweiterte Vorstand
3) die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Vorsitzenden der Arbeitskreise.
Weitere Personen, die der Heimarbeit besonders verbunden sind, können ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.
4. Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Nach 2 Jahren scheidet turnusgemäß die Hälfte der Mitglieder aus.
Der Gründungsvorstand scheidet in alphabetischer Reihenfolge aus.

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht dem erweiterten Vorstand oder der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 11

Aufgaben des erweiterten Vorstandes


Der erweiterte Vorstand stellt ein Arbeitsprogramm und den Haushaltsplan auf. Er bereitet die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung vor.

§ 12

Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes


Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs.2 S.2 BGB),
dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (grundstückseigene
Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000 DM (i.W. Zehntausend) die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar in den ersten 4 Monaten des Geschäftsjahres.
Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt über:

1) die Wahl des Vorstandes
2) Satzungsänderungen
3) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes, sowie die Entlastung des Vorstandes
5) die Bildung von Arbeitskreisen
6) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
7) die Auflösung des Vereins

§ 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende einzuberufen.
1) wenn das Interesse des Vereins es erfodert
2) wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen.

§ 14

Ladung

1. Jede Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch ortsübliche Bekanntmachung am „Schwarzen-Brett“ der Gemeinde unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

§ 15

Beschlußfähigkeit


1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder
erforderlich.
3. Ist die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins nicht in einer einberufenen Mitgliederversammlung nach Absatz 2
möglich, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
6. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Über jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist durch den Schriftführer eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 16

Beschlußfassung


1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgebenen Stimmen.
3. Zu einem Beschluss, der ein Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 41 Abs. 2 BGB) ist die Mehrheit von 4/5 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat.

§ 17

Vertretung


Der 1. oder im Verhinderungfall der 2. Vorsitzende sind jeweils mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zur Vertretung
des Vereins berechtigt. Vorstehende Beschlußfassung erfolg einstimmig.

§ 18

Rechnungsprüfung


Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Der ordentlichen Mitglieder- versammlung ist über die Rechnungs-
und Kassenführung Bericht zu erstatten.
Die Rechnungs- und Kassenprüfung ist von 2 Vereinsmitgliedern, die für dieses Amt von der vorhergehenden
Mitgliederversammlung in einfacher Stimmenmehrheit bestellt worden sind, vorzunehmen. Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

§ 19

Inkrafttreten


Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.



Werpeloh, den 01.12.1988
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